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Fachwissen

Intrastat – Meldepflicht, Befreiungen und Fristen der Intrahandelsstatistik

Was ist Intrastat?

Instrastat oder auch Außenhandelsstatistik genannt, stellt innergemeinschaftliche Lieferungen von Unionswaren dar. Sie erfasst physische Warenlieferungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und dient der statistischen Erhebung von Handelsdaten im Binnenmarkt. Sie basiert auf der Verordnung (EU) Nr. 2019/2152 vom 27. November 2019 sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/1197 vom 30. Juli 2020. Ergänzt wird das europäische Recht in Deutschland durch das Bundesstatistikgesetz, das Außenhandelsstatistikgesetz, die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland sowie das Umsatzsteuergesetz.

Warum existiert die Intrastat?

Da im europäischen Binnenmarkt grundsätzlich keine Zölle erhoben werden und dadurch auch keine Zollanmeldungen abzugeben sind, können durch fehlende systemseitig auswertbare Daten keine Außenhandelsdaten für innergemeinschaftliche Warenverkehre erfasst werden. Aus den Daten der Warenströme lassen sich jedoch zahlreiche Indikationen ableiten für die europäische Handelspolitik, der Entwicklung von Regulatorik oder der Förderung von Innovation und Forschung. Die Intrastat erfüllt genau diesen Zweck und schließt damit eine sonst drohende Datenlücke.

Wer muss im Sinne der Intrastat Auskunft erteilen?

Grundsätzlich ist für jede Person, die eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UstG versendet, oder einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG tätigt, zu prüfen, ob sie Auskunft verpflichtet. Bereits bei Vertragsschließung einer natürlichen oder juristischen Person in Deutschland (mit deutscher Steuernummer) mit einem Dritten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat über die Verbringung einer Unionsware führt zu einer Auskunftspflicht. Falls kein Vertrag vorliegt, ist jeweils die juristische Person, die Unionswaren versendet, sowie empfängt zur Intrastat-Meldung verpflichtet.

Welche Befreiungen der Intrastat existieren?

Es existieren gesetzlich festgelegte Meldeschwellen, unter denen eine umsatzsteuerpflichtige Person keine Meldung abgeben muss. Die Meldeschwellen ähneln einer Freigrenze. Werden diese Freigrenzen unterjährig überschritten, ist im folgenden Kalendermonat für den Kalendermonat, in dem die Überschreitung stattgefunden hat, die Abgabe einer Intrastat-Meldung verpflichtend (Ausgänge von Unionswaren maximal 1.000.000 EUR, Eingänge von Unionswaren maximal 3.000.000 EUR). Des Weiteren gibt es Befreiungstatbestände für beispielsweise Transitgeschäfte, Messe und Ausstellungsgüter, Leihgüter oder Reparaturen. Zahlreiche weitere Befreiungen können dem Anhang III des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik übernommen werden.

Herausfordernd ist dahingehend die Unterscheidung bei der Lieferung von Software. Herunterladbare Software ist gem. Anhang III von der Meldung befreit, genauso wie Individualsoftware, die auf Datenträger gespielt wird. Hingegen muss für Standardsoftware, die auf Datenträger versendet werden, eine Intrastat-Meldung erfolgen.

Wann muss die Meldung erfolgen?

Der Kalendermonat, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung / der innergemeinschaftliche Erwerb erfolgt, entspricht dem Berichtszeitraum. Die Intrastat-Meldung ist spätestens 10 Werktage nach Ablauf des Kalendermonats abzugeben. In Ausnahmefällen kann sich die Abgabefrist um 1 Monat verlängern, z.B. wenn die Rechnung erst im darauffolgenden Kalendermonat der Lieferung ausgestellt wird.

An wen werden die Daten gemeldet?

Die Daten werden an das deutsche Statistische Bundesamt übermittelt. Inzwischen werden diese ausschließlich elektronisch über das Erhebungsportal via IDEV oder eSTATISTIK.core eingereicht. Während über IDEV die Daten manuell oder via CSV-Datei erfasst werden können, werden im eSTATISTIK.core XML-basierte Datenformate oder CSV-Dateien übermittelt.

Gibt es Vereinfachungen bei der Intrastat-Meldung?

Es existieren tatsächlich zahlreiche Vereinfachungen. Waren, bei denen Bestimmungs- oder Versendungsmitgliedstaat, Ursprungs- oder Bestimmungsbundesland, Art des Geschäfts, Verkehrszweig, Warennummer, Ursprungsland sowie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Handelspartners (nur Versendung) identisch sind, können in einer Position zusammengefasst werden. Zudem ist für Teilsendungen von Waren, die aus logistischen Gründen zerlegt werden müssen, eine Meldung über den gesamten Sendungsvorgang ausreichend.

 

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