Der Zollwert von Waren ermittelt sich in der Regel auf Basis des Transaktionswertes (Tatsächlich zu zahlender Preis bei Verkauf zur Ausfuhr in EU-Zollgebiet) und ist in Art. 70 UZK geregelt. Welche Bestandteile in den Transaktionswert mit einfließen regelt Art. 71 UZK.