Unionswaren sind Waren, die sich zollrechtlich im freien Verkehr der Europäischen Union befinden (Art. 5 Nr. 23 UZK). Dazu zählen Waren, die:
- vollständig in der EU gewonnen oder hergestellt wurden,
- aus einem Drittland eingeführt und in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden (alle Einfuhrabgaben entrichtet, Handelspolitische Maßnahmen erfüllt), oder
- in der EU aus den vorgenannten Waren hergestellt wurden.
Nicht-Unionswaren sind demgegenüber alle Waren, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen – insbesondere Drittlandswaren, die noch nicht in den freien Verkehr überführt wurden, sowie Unionswaren, die das Zollgebiet der EU verlassen haben.
Der Status entscheidet darüber, ob eine Ware frei innerhalb der EU zirkulieren kann oder weiterhin zollamtlicher Überwachung unterliegt.
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