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Synonyme: Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

Abkürzungen: SumA

Begriff aus dem Zoll-Lexikon

Als summarische Anmeldung (SumA) wird in der deutschen Zollpraxis und im IT-Verfahren ATLAS meist die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach Art. 145 des Unionszollkodex (UZK) bezeichnet. Sie ist für Nicht-Unionswaren abzugeben, die beim Eingang in das Zollgebiet der Union oder am Ende eines Versandverfahrens gestellt werden. Die Waren bleiben damit unter zollamtlicher Überwachung, bis sie in ein Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt werden.

Abgrenzung zur summarischen Eingangsanmeldung

Nicht zu verwechseln ist die SumA mit der summarischen Eingangsanmeldung (ESumA, englisch ENS) nach Art. 127 UZK. Diese wird bereits vor dem Eintreffen der Waren für die Risikoanalyse zu Sicherheit und Gefahrenabwehr abgegeben – inzwischen über das EU-Einfuhrkontrollsystem ICS2. Die SumA folgt erst bei bzw. nach der Ankunft.

Ablauf: von der Ankunft bis zur Erledigung

  1. Summarische Eingangsanmeldung: vor Ankunft, für die Risikoanalyse (Art. 127 UZK).
  2. Gestellung: Mitteilung an die Zollstelle, dass die Waren eingetroffen sind (Art. 139 UZK).
  3. SumA: spätestens bei der Gestellung (Art. 145 Abs. 3 UZK).
  4. Vorübergehende Verwahrung: Die Waren lagern unter zollamtlicher Überwachung, z. B. in einem Verwahrungslager – höchstens 90 Tage (Art. 149 UZK).
  5. Erledigung: durch Überführung in ein Zollverfahren – etwa die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder ein Versandverfahren – oder durch Wiederausfuhr.

Inhalt, Form und Ausnahmen

Die SumA enthält die für die vorübergehende Verwahrung erforderlichen Angaben, unter anderem zu Waren, Packstücken, Menge, Verwahrungsort und Beförderungspapier. Die Zollbehörden können zulassen, dass sie als Bezugnahme auf die summarische Eingangsanmeldung oder in Form eines Manifests bzw. Beförderungsdokuments abgegeben wird (Art. 145 Abs. 5 UZK). Nicht erforderlich ist sie, wenn der Unionsstatus der Waren spätestens bei der Gestellung festgestellt wurde (Art. 145 Abs. 9 UZK) – siehe Unionswaren.

Wer gibt die SumA ab?

Abgeben darf sie eine der Personen, die die Waren nach Art. 139 UZK gestellen dürfen; in der Praxis übernehmen das häufig Spediteure oder Verwahrer. Wer die SumA abgibt, ist für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.

Praxisrelevanz

Wird die vorübergehende Verwahrung nicht fristgerecht beendet oder werden Nicht-Unionswaren daraus entnommen, ohne in ein Zollverfahren übergeführt zu sein, kann eine Zollschuld entstehen – mehr dazu im Fachbeitrag Wann entsteht eine Zollschuld? Den gesamten Weg bis zur Gestellung beschreibt der Beitrag Von der summarischen Eingangsanmeldung bis zur Gestellung.

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