Begriffsdefinition
Nämlichkeitsmittel dienen im Zollverfahren zur Nämlichkeitssicherung (hier: Nämlichkeit = Identität) von Waren, die sich unter zollamtlicher Überwachung befinden. Sie stellen sicher, dass die bei Abgang gestellten Waren mit den bei Bestimmung gestellten Waren übereinstimmen, d.h. keine unzulässigen Änderungen vorgenommen wurden. Besonders relevant sind sie im Unionsversandverfahren und im gemeinsamen Versandverfahren. Geregelt ist die Nämlichkeitssicherung nach Art. 192 UZK.

Bedeutung im Zollverfahren
Die Nämlichkeitssicherung ist Voraussetzung für eine wirksame zollamtliche Überwachung während des Transports. Sie verhindert unbemerkten Austausch, Manipulation oder Entnahme von Waren. Grundsätzlich erfolgt die Sicherung durch Zollverschlüsse. Enthält eine Versandanmeldung mehrere Warenpositionen, wird zusätzlich eine Positionsliste erstellt, auf die im Versandbegleitdokument (VBD/VBD-S) verwiesen wird.

Die Abgangszollstelle kann auf Verschlüsse verzichten, wenn die Waren in der Anmeldung so präzise beschrieben sind, dass ihre Identität eindeutig feststellbar ist (z.B. Fahrzeuge mit Fahrgestell- und Motornummer). Bei bestimmten sensiblen Waren – insbesondere landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ausfuhrerstattungen oder Prämien – gilt die bloße Warenbeschreibung regelmäßig als nicht ausreichend; hier ist eine physische Sicherung durch Verschlüsse erforderlich.

Sonderfälle im Transport
Werden Versandwaren gemeinsam mit Nicht-Versandwaren befördert, wird das Fahrzeug in der Regel nicht insgesamt verschlossen. Stattdessen erfolgt die Sicherung durch Packstückverschlüsse oder detaillierte Warenbeschreibung. Die Waren müssen klar getrennt und gekennzeichnet sein, um eine eindeutige Zuordnung zu ermöglichen.

Ist weder eine Sicherung durch Verschlüsse noch durch Beschreibung möglich, kann die Abgangszollstelle die Überführung in das Versandverfahren verweigern.

Umgang mit Zollverschlüssen
Zollverschlüsse dürfen ohne behördliche Genehmigung nicht entfernt oder beschädigt werden. Müssen bei Teillieferungen Verschlüsse unterwegs geöffnet werden (z.B. bei mehreren Bestimmungszollstellen), sind neue Verschlüsse anzubringen und im VBD/VBD-S zu dokumentieren. Die neuen Verschlussnummern werden im Kontrollverfahren zwischen Bestimmungs- und Abgangszollstelle übermittelt.

Arten von Verschlüssen

  • Raumverschluss: Verschluss des gesamten Laderaums; setzt ein als verschlusssicher anerkanntes Beförderungsmittel voraus (Art. 300 VO (EU) 2015/2447).
  • Packstückverschluss: Verschluss einzelner Verpackungseinheiten.

Praxisrelevanz
Für Unternehmen im Versandverfahren ist die korrekte Nämlichkeitssicherung haftungsrelevant. Fehler können zu Verzögerungen, Sicherheitenforderungen oder Verfahrensverweigerungen führen und sind ein häufiger Prüfungsgegenstand bei Zollkontrollen.