Synonyme: Versandverfahren, Unionsversandverfahren
Begriff aus dem Zoll-Lexikon
Als Transitverfahren bezeichnet die Praxis meist das zollrechtliche Versandverfahren (Art. 226 ff. UZK). Es erlaubt, Waren unter zollamtlicher Überwachung von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle zu befördern, ohne dass unterwegs Einfuhrabgaben erhoben oder handelspolitische Maßnahmen angewendet werden. Erst an der Bestimmungsstelle wird über die weitere zollrechtliche Behandlung entschieden – etwa die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, ein Zolllager oder die aktive Veredelung.
Arten des Versandverfahrens
- Unionsversandverfahren: extern (T1) für Nicht-Unionswaren, intern (T2) für Unionswaren, die zum Beispiel durch ein Drittland befördert werden.
- Gemeinsames Versandverfahren: auf Grundlage des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren zwischen der EU und weiteren Vertragsparteien, darunter die EFTA-Staaten, das Vereinigte Königreich, die Türkei und die Ukraine.
- TIR-Verfahren: Beförderung mit Carnet TIR nach dem TIR-Übereinkommen, vor allem im Straßengüterverkehr über weite Strecken.
- Weitere Formen: etwa der Versand mit Carnet ATA.
Ablauf im Unionsversand (NCTS)
- Der Inhaber des Verfahrens gibt die Versandanmeldung elektronisch ab – in Deutschland über ATLAS-Versand, europaweit verknüpft im System NCTS.
- Die Abgangszollstelle nimmt die Anmeldung und eine Sicherheit an und legt die Beförderungsfrist sowie die Nämlichkeitssicherung fest.
- Die Waren werden mit der MRN befördert. Seit der Umstellung auf NCTS Phase 5 muss das Versandbegleitdokument nicht mehr zwingend mitgeführt werden.
- An der Bestimmungszollstelle werden die Waren gestellt; die Eingangsbestätigung geht elektronisch an die Abgangsstelle, und das Verfahren wird erledigt.
Pflichten und Risiken
Der Inhaber des Verfahrens muss die Waren unverändert und fristgerecht der Bestimmungszollstelle gestellen. Wird das Verfahren nicht ordnungsgemäß erledigt – etwa weil Waren unterwegs entnommen oder Fristen überschritten werden –, entsteht eine Zollschuld, für die die Sicherheit einsteht. Pflichten haben nach Art. 233 UZK auch der Beförderer und der Empfänger, der die Waren in Kenntnis des Versandverfahrens annimmt.
Vereinfachungen
Zuverlässige Unternehmen können Bewilligungen beantragen, etwa als zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger, für eine Gesamtsicherheit oder für die Verwendung besonderer Verschlüsse. Damit entfällt die Gestellung bei der Abgangs- bzw. Bestimmungszollstelle.
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