AEO - Authorized Economic Operator

Die wichtigsten Fragen

Der AEO

Der Authorized Economic Operator (AEO), auf Deutsch der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte bildet einen wichtigen Bestandteil eines modernen effektiven Risikomanagements.

Seit Januar 2008 können Wirtschaftsbeteiligte (Unternehmen, die in Verbindung mit grenzüberschreitenden Warenverkehren stehen) in der EU den Status eines AEOs erlangen.

Mit der Einführung des Unionszollkodex´ 2016, wurden die rechtlichen Grundlagen vollständig in den Zollkodex integriert. Schließlich entwickelte die Weltzollorganisation (WCO) mit der eingeführten Customs-to-Business-Partnerschaft das heute bestehende AEO-Konzept.

Die Voraussetzungen

Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte gilt als zuverlässiger und vertrauenswürdiger Wirtschaftsteilnehmer. Er trägt die Verantwortung für eine intensive Zusammenarbeit mit den Zollbehörden und unterstützt dabei das Ziel einer sicheren Lieferkette. Die Zusammenarbeit mit dem Zoll fußt dabei auf 3 Säulen

  • Transparenz
  • Fairness
  • Korrektheit

Das AEO-Programm unterscheidet zwei Varianten: Einerseits existiert der Wirtschaftsbeteiligte für die zollrechtliche Vereinfachung (AEOC), andererseits für die Sicherheit und den Schutz (AEOS). Schließlich ist eine Kombination beider Arten ebenfalls möglich.

Die Anforderungen für die Beantragung des AEO-Status

Der AEO-Status kann über das jeweilige EU-Mitgliedsland beantragt werden. In Deutschland erfolgt die Antragstellung über das Zollportal. Hierfür wird eine EORI-Nummer und ein ELSTER-Zertifikat benötigt, welche bei der jeweiligen nationalen Zollbehörde, zweiteres unter www.elster.de, beauftragt werden muss. Gem. BFH-Urteil vom 19.06.2012 – VII R 43/11 darf die Erteilung eines AEO-Zertifikats an die Bedingung geknüpft werden, “dass der Antragsteller in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung anhand der sog. Terrorismuslisten der Anhänge der VO (EG) Nr. 2580/2001 und der VO (EG) Nr. 881/2002, sowie allen anderen Personenembargolisten unterzieht. Nach der erfolgreichen Zuteilung des AEO-Status darf der Akteur das AEO-Logo als Status nach außen präsentieren. Dabei verbleiben die Urheberrechte für das Logo selbstverständlich in Händen der EU. Sobald der Wirtschaftsbeteiligte seinen Status verliert, ist es ihm untersagt, das Logo des AEO in Zusammenhang mit der eigenen Marke aufzuführen.

Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte erlangt nach der Genehmigung seines Status zahlreiche Vergünstigungen. Der AEOC-Status kann z.B. eine Bewilligung zur vereinfachten Zollwertermittlung gem. Art. 73 UZK und Art. 71 UZK-DA oder eine Bewilligung zur Vereinfachung im Unionsversandverfahren führen n. Art. 233 Abs. 4 UZK und Art. 191 UZK-DA.

Neben den Vereinfachungen gibt es auch grundsätzliche Verfahren im internationalen Handelsverkehr, die erst mit einem nachweislichen AEOC-Status bewilligt werden wie beispielsweise die zentrale Zollabwicklung (vormals einzige Bewilligung), reduzierte Bürgschaftsleistungen und zeitliche Bevorzugungen bei zollamtlichen Handlungen gegenüber Wirtschaftsbeteiligten ohne AEOC-Bewilligung.

Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte mit Status „S“ hat im internationalen Handel eine hohe Relevanz. Wir führen Sie in unserer Schulung durch alle Ebenen des AEO-Statuts, von Antragstellung bis hin zur Bewahrung des zertifizierten Status.

In Hinblick auf die Zollsicherheitsinitiativen der Kommission der Europäischen Union, empfehlen wir allen Bewilligungsinhabern der Bewilligung zur vereinfachten Zollanmeldung (vormals zugelassener Ausführer), den AEOC zu beantragen.

Gerne unterstützt Sie die Zollcon GmbH bei der Beantragung und dem Monitoring der AEO-Bewilligungen.

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