Das Warenursprungsrecht ist ein zentraler Bestandteil des internationalen Handels- und Zollrechts. Es bestimmt, welchem Staat eine Ware wirtschaftlich zugeordnet wird und bildet damit die Grundlage für zahlreiche zollrechtliche und handelspolitische Maßnahmen. Grundsätzlich unterscheidet man dabei zwischen präferenziellem und nicht-präferenziellem Warenursprungsrecht. Beide Systeme verfolgen unterschiedliche Ziele und kommen in verschiedenen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhängen zur Anwendung. Für Unternehmen im internationalen Warenverkehr ist es daher von entscheidender Bedeutung, die Unterschiede und jeweiligen Anforderungen zu kennen, um zollrechtliche Vorteile zu nutzen und gleichzeitig rechtliche Risiken zu vermeiden.

Das nicht-präferenzielle Warenursprungsrecht

Das nicht-präferenzielle Warenursprungsrecht – häufig auch als handelspolitisches Ursprungsrecht bezeichnet – dient in erster Linie der Umsetzung handelspolitischer Maßnahmen der Europäischen Union und ist rechtlich in Art. 59–63 UZK i.V.m. Art. 31–36, 57–59 UZK-DelVO verankert. Anders als beim präferenziellen Ursprung steht hier nicht die Gewährung von Zollbegünstigungen im Vordergrund, sondern die Bestimmung der wirtschaftlichen Herkunft einer Ware für bestimmte rechtliche Zwecke.

Der nicht-präferenzielle Ursprung wird beispielsweise benötigt für:

  • die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen
  • Ausgleichszölle
  • Handelsbeschränkungen oder Embargos
  • Mengenbeschränkungen (Quoten)
  • Statistische Zwecke
  • die Kennzeichnung von Waren (Made in …)

Die grundlegenden Vorschriften zum nicht-präferenziellen Ursprung finden sich im Unionszollkodex (UZK) sowie in den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen. Maßgeblich ist dabei der Grundsatz, dass Waren ihren Ursprung in dem Land haben, in dem sie vollständig gewonnen oder hergestellt wurden oder – wenn mehrere Länder an der Herstellung beteiligt sind – in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung erfolgt ist.

Eine Ware gilt beispielsweise als vollständig gewonnen in einem Land, wenn sie dort:

  • geerntet oder abgebaut wurde (z. B. landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Rohstoffe),
  • aus dort geborenen oder aufgezogenen Tieren gewonnen wurde,
  • durch Jagd oder Fischerei gewonnen wurde.

Bei industriellen Produkten, deren Herstellung mehrere Produktionsschritte in verschiedenen Staaten umfasst, ist hingegen entscheidend, wo die letzte wesentliche Verarbeitung stattgefunden hat. Diese muss zu einem neuen Produkt führen oder einen bedeutenden Herstellungsschritt darstellen.

Der nicht-präferenzielle Ursprung wird in der Praxis häufig durch ein Ursprungszeugnis nachgewiesen, das z.B. in Deutschland von Industrie- und Handelskammern ausgestellt wird.

Das präferenzielle Warenursprungsrecht

Im Gegensatz zum nicht-präferenziellen Ursprung verfolgt das präferenzielle Warenursprungsrecht ein anderes Ziel: Es dient dazu, Zollvergünstigungen im internationalen Handel zu ermöglichen. Diese Vorteile entstehen im Rahmen von Freihandelsabkommen, Präferenzabkommen oder autonomen Präferenzregelungen der Europäischen Union mit anderen Drittstaaten.

Wenn eine Ware die jeweiligen Ursprungsregeln eines Abkommens erfüllt, kann sie beim Import in den Partnerstaat zu einem ermäßigten Zollsatz oder gar zollfrei eingeführt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ware tatsächlich als präferenzielles Ursprungserzeugnis eines Vertragsstaates gilt.

Die Europäische Union hat zahlreiche Freihandelsabkommen abgeschlossen, beispielsweise mit:

  • Kanada (CETA)
  • Südkorea
  • Japan
  • dem Vereinigten Königreich
  • verschiedenen Staaten im Mittelmeerraum

Darüber hinaus existieren weitere Präferenzzonen, wie z.B. für Entwicklungsländer, etwa das Allgemeine Präferenzsystem (APS).

Damit eine Ware von diesen Vorteilen profitieren kann, müssen die in den jeweiligen Abkommen festgelegten Ursprungsregeln erfüllt sein. Diese Regeln sind deutlich detaillierter als im nicht-präferenziellen Ursprungsrecht und definieren genau, unter welchen Voraussetzungen ein Produkt als Ursprungserzeugnis gilt.

Ursprungsregeln im präferenziellen Warenverkehr

Im präferenziellen Warenverkehr wird ebenfalls zwischen zwei grundlegenden Kategorien unterschieden:

  • Vollständig gewonnene oder hergestellte Waren
  • Ausreichend be- oder verarbeitete Waren

Vollständig gewonnene Waren entsprechen im Wesentlichen den Definitionen des nicht-präferenziellen Ursprungsrechts, etwa landwirtschaftliche Produkte oder Rohstoffe, die ausschließlich in einem Vertragsgebiet gewonnen wurden.

Bei industriell hergestellten Produkten kommt es hingegen auf sogenannte Listenregeln an. Diese sind in den jeweiligen Abkommen festgelegt und definieren, welche Verarbeitungsschritte erforderlich sind, damit ein Produkt den präferenziellen Ursprung erhält. Typische Kriterien sind beispielsweise:

  • Positionswechsel im Zolltarif (Change of Tariff Heading)
  • Wertschöpfungsregeln (maximaler Anteil von Nichtursprungswaren)
  • spezifische Herstellungsprozesse

Diese Regeln sollen sicherstellen, dass die wirtschaftliche Wertschöpfung tatsächlich im jeweiligen Territorium eines Vertragsgebietes stattfindet und nicht lediglich eine minimale Verarbeitung erfolgt.

Ursprungsnachweise im Präferenzverkehr

Damit Zollpräferenzen gewährt werden können, muss der präferenzielle Ursprung der Ware nachgewiesen werden. Je nach Abkommen und Wert der Sendung kommen unterschiedliche Ursprungsnachweise in Betracht.

Zu den wichtigsten Nachweisen gehören:

  • Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Ursprungserklärung auf der Rechnung
  • Erklärung zum Ursprung (REX-System = Registered Exporter System)
  • Lieferantenerklärungen

Unternehmen müssen dabei nachweisen können, dass die Ursprungsregeln tatsächlich eingehalten wurden. Dies erfordert häufig eine detaillierte Präferenzkalkulation, bei der Materialanteile, Produktionsschritte und Nachweise aus Lieferketten analysiert werden.

Unterschiede zwischen präferenziellem und nicht-präferenziellem Ursprung

Obwohl beide Systeme eine Ursprungsangabe einer Ware bestimmen, unterscheiden sie sich in ihrer Funktion und Anwendung deutlich.

Das nicht-präferenzielle Ursprungsrecht dient hauptsächlich handelspolitischen Maßnahmen und statistischen Zwecken. Es bestimmt, welchem Land eine Ware wirtschaftlich zugeordnet wird, ohne unmittelbar Zollvergünstigungen zu gewähren. Es dient dazu, handelspolitische Vorgaben und Einschränkungen umzusetzen.

Das präferenzielle Ursprungsrecht hingegen ist direkt mit Zollvorteilen im internationalen Handel verbunden. Es basiert auf internationalen Abkommen und stellt detaillierte Anforderungen an die Herstellung und Dokumentation der Waren.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass eine Ware gleichzeitig zwei unterschiedliche Ursprünge haben kann: Einen nicht-präferenziellen Ursprung für handelspolitische Maßnahmen und einen präferenziellen Ursprung für Zollvergünstigungen.

Bedeutung für Unternehmen im internationalen Handel

Für exportierende und importierende Unternehmen hat das Warenursprungsrecht eine erhebliche praktische Bedeutung. Fehler bei der Bestimmung des Ursprungs können zu:

  • Nachforderungen von Zöllen
  • Bußgeldern
  • Verlust von Präferenzvorteilen
  • Lieferverzögerungen
  • Verhinderung von Einfuhren aufgrund von Einfuhrbeschränkungen und/oder -verboten
  • oder sogar zollrechtlichen Sanktionen, bis hin zu Steuerstrafverfahren führen.

Gleichzeitig bietet eine korrekte Anwendung der Ursprungsregeln erhebliche wirtschaftliche Vorteile. Durch die Nutzung von Freihandelsabkommen können Unternehmen ihre Produkte zu günstigeren Zollkonditionen exportieren, dadurch ihre Wettbewerbsfähigkeit auf internationalen Märkten steigern und erhalten Arbeitsplätze im eigenen Territorium.

Aus diesem Grund ist eine sorgfältige Ursprungsprüfung, Dokumentation und interne Organisation der Lieferketten unerlässlich. Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie jederzeit nachvollziehen können, woher ihre Materialien stammen, welche Verarbeitungsschritte erfolgt sind und welche Ursprungsregeln im jeweiligen Handelsabkommen gelten. Dazu gilt die Zusammenarbeit mit den eigenen Lieferanten als sehr entscheidend.

Fazit

Das präferenzielle und das nicht-präferenzielle Warenursprungsrecht bilden gemeinsam einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Zollrechts. Während das nicht-präferenzielle Ursprungsrecht vor allem handelspolitische Funktionen erfüllt, ermöglicht das präferenzielle Ursprungsrecht konkrete Zollvergünstigungen im Rahmen internationaler Handelsabkommen.

Für Unternehmen im internationalen Warenverkehr ist ein fundiertes Verständnis beider Systeme entscheidend. Nur durch eine korrekte Ursprungsbestimmung und lückenlose Dokumentation lassen sich Risiken vermeiden und gleichzeitig die Vorteile internationaler Präferenzabkommen optimal nutzen.

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