Überführung in ein Zollverfahren: Das Versandverfahren

1. Einordnung und Bedeutung

Das Versandverfahren spielt eine entscheidende Rolle bei der Beförderung von Waren unter einer zentralen zollamtlichen Überwachung. Es ermöglicht die Verbringung von Nicht-Unionswaren sowie – in bestimmten Konstellationen – auch von Unionswaren von einer Zollstelle zu einer anderen, ohne dass Einfuhrabgaben sofort erhoben oder handelspolitische Maßnahmen angewendet werden.

In der Vergangenheit wurden Zölle direkt bei Grenzübertritt der Ware entrichtet. Insbesondere Transitwaren verursachten einen hohen Administrationsaufwand. Damit der internationale Handel effizient bleibt, hat sich die EU mit den EFTA-Ländern (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein), der Türkei, der Republik Nordmazedonien, Serbien, dem Vereinigten Königreich, der Ukraine und Georgien auf ein einheitliches Versandverfahren geeinigt.

Für Unternehmen im internationalen Warenverkehr ist das Versandverfahren ein wesentliches Instrument, um logistische Abläufe zu flexibilisieren, Abgaben zeitlich zu verschieben und Waren am tatsächlichen Bestimmungsort zollrechtlich zu behandeln.

2. Rechtliche Grundlagen

  • Art. 226–236 UZK – Gemeinsames Versandverfahren
  • Art. 189–191 UZK – Zollamtliche Überwachung
  • UZK-DA und UZK-IA – Durchführungsbestimmungen
  • Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (CTC)

3. Zweck und Funktion des Versandverfahrens

Das Versandverfahren dient dazu, Waren unter zollamtlicher Überwachung zu befördern, ohne dass Einfuhrabgaben erhoben werden.

  • Zentralisierte Zollabfertigung am Bestimmungsort
  • Zeitliche Verschiebung der Abgabenerhebung
  • Logistische Flexibilität
  • Vereinfachung internationaler Lieferketten

Die Beförderung erfolgt zwischen Abgangszollstelle und Bestimmungszollstelle. Die Nämlichkeit der Ware wird durch Nämlichkeitsmittel gemäß Art. 192 UZK sichergestellt. Die Abgangszollstelle setzt eine Frist zur Beendigung des Versandverfahrens.

4. Arten des Versandverfahrens

Unionsversandverfahren (T-Verfahren)

T1-Verfahren: Für Nicht-Unionswaren innerhalb des Zollgebiets der Union – Einfuhrabgaben sind ausgesetzt.

T2-Verfahren: Für Unionswaren, die durch Drittstaaten befördert werden oder in besonderen Konstellationen innerhalb der EU.

Gemeinsames Versandverfahren

Für Beförderungen zwischen der EU und Vertragsstaaten des CTC, z. B. Schweiz, Norwegen, Vereinigtes Königreich, Türkei und Nordmazedonien. Die Abwicklung erfolgt elektronisch über das NCTS.

5. Ablauf des Versandverfahrens

  1. Abgabe der Versandanmeldung über NCTS
  2. Gestellung der Waren bei der Abgangszollstelle
  3. Stellung einer Sicherheitsleistung
  4. Überlassung zum Versand
  5. Beförderung unter zollamtlicher Überwachung
  6. Beendigung des Versandverfahrens an der Bestimmungszollstelle

6. Beteiligte und Verantwortlichkeiten

Der Hauptverpflichtete haftet für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens, die Einhaltung der Fristen sowie die Gestellung der Waren am Bestimmungsort.

Weitere Beteiligte können Beförderer, Empfänger, Lagerhalter sowie zugelassene Versender oder Empfänger sein.

7. Typische Risiken und Fehlerquellen

  • Fristüberschreitungen
  • Abweichungen bei Menge, Art oder Zustand der Ware
  • Fehlende oder unzureichende Sicherheitsleistung
  • Fehlerhafte Versandanmeldungen
  • Nicht ordnungsgemäße Beendigung des Verfahrens

Fehler können zur Entstehung einer Zollschuld nach Art. 79 UZK führen.

8. Praxisrelevanz für Unternehmen

Richtig angewendet ermöglicht das Versandverfahren eine Kostenoptimierung durch zentrale Abfertigung, reduzierte Standzeiten und eine rechtssichere Gestaltung internationaler Lieferketten.

9. Mehrwert durch Schulung – mit NOVASEM

  • Sicherer Umgang mit T1- und T2-Verfahren
  • Korrekte Nutzung des NCTS
  • Vermeidung von Haftungs- und Abgabenrisiken
  • Professionelle Schulung von Hauptverpflichteten und Fachpersonal

Fazit

Das Versandverfahren ist ein leistungsfähiges Instrument im Zollrecht. Unternehmen, die es systematisch verstehen und korrekt anwenden, sichern sich rechtliche Sicherheit und logistische Vorteile.

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