Synonyme: Das Zollgeheimnis, Vertraulichkeit im Zollrecht, Geheimhaltung im Zollwesen, Zollgeheimhaltung, Zollvertraulichkeit, Vertrauliche Zollinformationen, Schutz vertraulicher Zolldaten, Geheimhaltung im Zollbereich

Artikel 12 des Unionszollkodex (UZK) bildet die Grundlage für das Zollgeheimnis. Er bestimmt, dass alle Informationen, die von Natur aus vertraulich sind oder als solche übermittelt wurden, der Geheimhaltung unterliegen. Eine Weitergabe dieser Informationen durch die zuständigen Behörden ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person oder Behörde erlaubt. Eine Ausnahme gilt, wenn die Offenlegung aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist, insbesondere im Rahmen gerichtlicher Verfahren.

Passende Schulungen zum Thema

Vertiefen Sie Ihr Wissen in einem unserer praxisnahen Seminare. Professionelle Dozenten, kleine Gruppen und direkter Praxisbezug.

  • 23. März 2026
    Klartext statt Chaos – Kommunikation, die wirkt
    Buchen
  • 26. März 2026
    Warenannahme im internationalen Warenverkehr
    Buchen
  • 13. April 2026
    Zoll- und Steuerstraftrecht – Webinar
    Buchen
Alle Schulungen ansehen