Begriffsdefinition
Die Abgangszollstelle ist die Zollstelle, die die Zollanmeldung für die Überführung der Waren in ein Versandverfahren entgegennimmt und bei der das Versand- ebenso wie das Zollverfahren beginnt gem. Art. 1 Nr. 13 UZK-DelVO. Die Abgangszollstelle ist die Zollstelle, bei der Waren zu Beginn eines Zollverfahrens – insbesondere des Unionsversandverfahrens oder gemeinsamen Versandverfahrens – gestellt und in das betreffende Verfahren übergeführt werden.

Bedeutung und Herkunft
Die institutionelle Rolle der Abgangszollstelle entwickelte sich aus den internationalen Transitregelungen, die den grenzüberschreitenden Warenverkehr unter Zollaufsicht erleichtern sollten. Mit Einführung des Unionszollkodex (UZK) wurde ihre Funktion unionsweit vereinheitlicht. Ihre zentrale Bedeutung liegt darin, dass sie die materielle und formelle Grundlage für das gesamte nachfolgende Verfahren schafft. Fehler oder Versäumnisse in dieser Phase wirken sich regelmäßig auf den gesamten Versandvorgang aus und können Haftungsfolgen nach sich ziehen. Die Abgangszollstelle ist damit ein wesentliches Element der Risikoabsicherung innerhalb der zollrechtlichen Lieferkette.

Rechtliche Grundlagen
Die Aufgaben ergeben sich insbesondere aus dem Unionszollkodex (VO (EU) Nr. 952/2013), der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (DA) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (IA). Ergänzend gelten nationale Durchführungsvorschriften. Die Abgangszollstelle prüft insbesondere:

  • Zulässigkeit und Vollständigkeit der Zollanmeldung
  • Gestellung der Waren
  • Erforderlichkeit und Höhe einer Sicherheit
  • Verwendung von Nämlichkeitsmitteln (z.B. Verschlüsse)
  • Einhaltung verfahrensspezifischer Voraussetzungen

Sie entscheidet über die Überlassung der Waren in das Versandverfahren und übermittelt die Verfahrensdaten elektronisch an die Bestimmungszollstelle.