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Blog: Einfuhrumsatzsteuer im Studium
Einfuhrumsatzsteuer
Die wichtigsten Fragen
- Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) – Überblick & Bedeutung
- Definition der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) & Zweck
- Rechtsgrundlagen EUSt – UStG, UZK, UStDV
- Entstehung der EUSt bei Überlassung in den freien Verkehr
- Steuerschuldner der EUSt (Anmelder, Vertreter, Privat)
- Vorsteuerabzug/Abzugsberechtigung bei EUSt (BFH)
- Praxisrelevanz: Liquidität, Vorsteuer, Fehlerquellen
- Beispiel zur EUSt – Lieferkette & Verfügungsmacht
- Lösung zum EUSt-Beispiel – Einordnung UStG
- Fazit: EUSt im Studium & Unternehmenspraxis

Beschreibung
Einfuhrumsatzsteuer im Studium – Allgemeines
Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist ein zentrales Element der Abgabenerhebung im internationalen Warenverkehr. Sie wird bei der Einfuhr von Waren aus einem Drittland in das Zollgebiet der Europäischen Union erhoben und stellt sicher, dass eingeführte Produkte steuerlich nicht günstiger gestellt werden als innerhalb der EU hergestellte oder gehandelte Waren. In der nationalen Gesetzgebung wurde sie in das Umsatzsteuergesetz integriert und folgt grundsätzlich dem gleichen Schema.
Für Auszubildende oder Studierende im Bereich Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie für Nachwuchskräfte in Unternehmen bildet die EUSt ein unverzichtbares Grundlagenwissen, da sie in der Praxis nahezu jede Einfuhr betrifft.
🔍 Was ist die Einfuhrumsatzsteuer?
Die Einfuhrumsatzsteuer zählt zu den Verbrauchsteuern gem. §§ 21 Abs. 1 UStG i.V.m. 23 Abs. 1 AO, die funktional der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) entspricht. Ihr Zweck besteht darin, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen importierten und inländischen Waren sicherzustellen.
Bemessungsgrundlage: Sie richtet sich nach dem Zollwert der Ware (Art. 70, 71 UZK) zuzüglich etwaiger Zölle und weiterer Abgaben.
Steuersatz: Entspricht den inländischen Umsatzsteuersätzen – in Deutschland z. B. 19 % (Regelsatz) bzw. 7 % (ermäßigter Satz).
Abwicklung: Die EUSt wird durch die Zollbehörden erhoben, jedoch nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG).
📜 Rechtsgrundlagen
Die maßgeblichen Regelungen finden sich in:
- § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG - Steuerbare Umsätze: Einfuhr von Gegenständen
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG - im Regelfall als Vorsteuer abziehbar
- § 3 Abs. 6 UStG - vom Liestungsempfänger oder § 3 Abs. 8 UStG vom Lieferanten abziehbar
- §§ 11 i.V.m. 21, 21a UStG - Entstehung und Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer
- § 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG i.V.m. § 64 UStDV - Nachweispflicht für die Bemessungsgrundlage
- Art. 70, 71 UZK - Zollwert und Ergänzungen zur Bemessungsgrundlage
🧩 Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer
Die EUSt entsteht regelmäßig bei der Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr (Art. 201 UZK). Dies bedeutet:
- Zollanmeldung: Abgabe einer Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr.
- Annahme und Prüfung: Kontrolle durch die Zollbehörde.
- Überlassung: Erst mit der Zahlung oder Sicherheitsleistung der EUSt (und etwaiger Zölle) erfolgt die Freigabe.
Ausnahmen bestehen bei speziellen Zollverfahren (z. B. Zolllager, vorübergehende Verwendung), bei denen die Erhebung der EUSt aufgeschoben oder ganz vermieden wird.
Sollte die Einfuhr n. § 5 UStG steuerbefreit sein, gilt diese als Nullsteuersatz i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 3 UStG.
👥 Wer ist Steuerschuldner?
Schuldner der EUSt ist in der Regel derjenige, der als Anmelder auftritt oder in dessen Namen die Anmeldung abgegeben wird (§ 21 Abs. 2 UStG). Dies können sein:
- Unternehmen, die Waren importieren,
- Spediteure oder Zollagenten bei indirekter Vertretung,
- Privatpersonen bei Eigenimporten.
👥 Wer ist abzugsberechtigt?
Grundsätzlich darf derjenige, der die Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand hat, den Steuerabzug geltend machen. Beispielsweise kann die Zollcon GmbH, die für Dritte die Zollabfertigung übernimmt, keinen Abzug der Einfuhrumsatzsteuer vornehmen. Der BFH hat hierzu folgend Stellung bezogen: “Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG erfordert die Einfuhr für das Unternehmen eine Verwendung des eingeführten Gegenstandes für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers. Dies setzt voraus, dass er den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für diese Umsätze verwendet. Erbringt der Unternehmer in Bezug auf den eingeführten Gegenstand lediglich eine Verzollungs- oder eine Beförderungsdienstleistung, steht ihm daher kein Abzugsrecht zu.” gem. BFH vom 20.07.23.
💡 Praxisrelevanz
Die EUSt ist in der Praxis besonders relevant, da sie unmittelbar finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen hat:
- Liquidität: Bei großen Importvolumina kann die EUSt erhebliche Kapitalbindung bedeuten.
- Vorsteuerabzug: Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können die EUSt in der Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen.
- Fehlerquellen: Falsche Angaben zum Zollwert oder zur Bemessungsgrundlage können zu Nachforderungen und Verzögerungen führen.
Beispiel:
D (Daniel Düsentrieb) hat eine Halbleiterfirma in München und bestellt in Bern bei Z, seinem Zulieferer des Vertrauens, Platinen. Sie vereinbaren wie gewohnt die Lieferbedingung “unverzollt und unversteuert”. D wird somit Schuldner der EUSt als Leistungsempfänger. Z versendet am 17.02. an D. D erreicht die Ware am 21.02. D lässt die Platinen am 26.02. zum freien Verkehr abfertigen.
Lösung:
=> Ort und der Zeitpunkt der Lieferung: § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG Bern am 17.02.
=> D hat in Bern die Verfügungsmacht erlangt
=> Die Lieferung ist im Inland nicht steuerbar.
=> Da D die Verfügungsmacht bis einschließlich der Abfertigung zum freien Verkehr am 26.02. hat, ist D gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt.
✅ Fazit
Die Einfuhrumsatzsteuer ist ein zentrales Bindeglied zwischen Zollrecht und Umsatzsteuerrecht. Sie sichert faire Wettbewerbsbedingungen, stellt aber für Unternehmen auch eine finanzielle und organisatorische Herausforderung dar.
Für Studierende ist die EUSt ein unverzichtbares Thema, das nicht nur im Studium, sondern auch in der späteren Berufspraxis eine Schlüsselrolle spielt. Wer die Grundlagen versteht, kann Risiken vermeiden, Prozesse optimieren und steuerliche Vorteile ausschöpfen.
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