Synonyme: Das Zollgeheimnis

Artikel 12 des Unionszollkodex (UZK) bildet die Grundlage für das Zollgeheimnis. Er bestimmt, dass alle Informationen, die von Natur aus vertraulich sind oder als solche übermittelt wurden, der Geheimhaltung unterliegen. Eine Weitergabe dieser Informationen durch die zuständigen Behörden ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person oder Behörde erlaubt. Eine Ausnahme gilt, wenn die Offenlegung aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist, insbesondere im Rahmen gerichtlicher Verfahren.